BFSG · Geltungsbereich
Gilt das BFSG für meine Website?
Das BFSG verpflichtet viele private Anbieter zur digitalen Barrierefreiheit — aber längst nicht alle. So finden Sie heraus, ob Ihre Website betroffen ist.
Zuletzt aktualisiert: · Von Paweł Dziura
Kurz vorweg
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet viele private Unternehmen, ihre Produkte und digitalen Dienste barrierefrei anzubieten. Ob Ihre Website dazugehört, hängt an drei Fragen — arbeiten Sie sie der Reihe nach ab.
Frage 1: Richten Sie sich an Verbraucher?
Das BFSG schützt Verbraucherinnen und Verbraucher. Entscheidend ist, ob Sie Produkte oder Dienstleistungen für Endkunden (B2C) anbieten. Ein reiner B2B-Anbieter, der ausschließlich mit anderen Unternehmen Geschäfte macht, fällt in der Regel nicht unter das Gesetz. Sobald Ihr Online-Shop, Ihr Buchungssystem oder Ihr Kundenkonto aber auch Privatpersonen offensteht, ist diese erste Hürde genommen.
Frage 2: Ist Ihr Angebot eine erfasste Dienstleistung?
Nicht jede Website ist betroffen — das BFSG zählt bestimmte Dienstleistungen ausdrücklich auf. Dazu gehören insbesondere:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also klassischer E-Commerce: Online-Shops sowie Buchungs- und Bestellstrecken.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher, etwa Online-Banking.
- Personenbeförderung und die zugehörigen Websites, Apps, Tickets und Echtzeitinformationen.
- Telekommunikationsdienste sowie E-Books und ihre Lesesoftware.
Eine reine Imagebroschüre ohne Shop, Login oder Buchung ist meist keine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“. Sobald Sie online etwas verkaufen oder abschließen lassen, sind Sie es sehr wahrscheinlich.
Frage 3: Sind Sie ein Kleinstunternehmen?
Hier steckt die wichtigste — und am häufigsten missverstandene — Ausnahme. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein.
Der entscheidende Haken: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt — etwa Hardware —, kann sich nicht darauf berufen. Für einen kleinen Online-Shop, der ausschließlich Dienstleistungen anbietet, kann die Ausnahme greifen; für einen kleinen Hersteller physischer Produkte nicht.
Kurz zusammengefasst
Betroffen sind Sie in der Regel, wenn Sie (1) an Verbraucher (2) eine der erfassten Dienstleistungen digital anbieten und (3) kein Kleinstunternehmen sind, das sich auf die Dienstleistungs-Ausnahme berufen kann. Selbst wenn Sie unter die Ausnahme fallen: Barrierefreiheit erschließt Ihnen zusätzliche Kundinnen und Kunden und ist ein Qualitätsmerkmal, kein bloßer Pflichtposten.
Der pragmatische nächste Schritt ist, den Ist-Zustand zu messen, statt zu raten. Prüfen Sie eine repräsentative Seite und sehen Sie, wo Sie stehen — die automatisch gefundenen Ergebnisse sind die Grundlage für die anschließende manuelle Bewertung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Pflichten wenden Sie sich an eine fachkundige Person.