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BFSG · Fristen & Bußgeld

BFSG-Frist, Bußgelder und Marktüberwachung

Die Übergangsfrist endete am 28. Juni 2025. Wer kontrolliert, was durchgesetzt wird und welche Bußgelder realistisch drohen — ohne Panikmache.

Zuletzt aktualisiert: · Von Paweł Dziura

Der Stichtag: 28. Juni 2025

Das BFSG wurde bereits 2021 verabschiedet, doch die Pflichten gelten erst seit dem 28. Juni 2025. Dieses Datum ergibt sich direkt aus dem European Accessibility Act, den das Gesetz umsetzt. Eine allgemeine „Schonfrist“ danach gibt es nicht: Wer seit diesem Tag eine erfasste Dienstleistung anbietet, muss die Anforderungen erfüllen. Nur für einzelne, vor dem Stichtag geschlossene Verträge und für bestimmte Selbstbedienungsterminals sehen die Übergangsregelungen längere Fristen vor — das ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Wer kontrolliert das?

Anders als bei öffentlichen Stellen gibt es keine Bundesbehörde — und entgegen der ursprünglichen Anlage des Gesetzes auch keine sechzehn Landesbehörden. Die Länder haben eine gemeinsame Stelle errichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.

Die MLBF arbeitet nach einer veröffentlichten Strategie zweigleisig: aktiv (anlassunabhängig, systematisch, bei Websites unter Einsatz automatisierter Vorprüfungen) und reaktiv auf Beschwerden hin. Ausdrücklich haben dabei die reaktiven Fälle Vorrang — für einen normalen Anbieter ist der wahrscheinlichere Auslöser also ein Antrag nach § 32 BFSG durch eine einzelne Kundin, nicht eine Stichprobe.

Was in dieser Strategie sonst noch steht — und warum die verbreitete Rede vom Massen-Scan an der Sache vorbeigeht — haben wir im Ratgeber „So prüft die Marktüberwachung nach dem BFSG“ aus dem Originaldokument zusammengefasst.

Was bei einem Verstoß passiert

Die Durchsetzung läuft in Stufen ab — es ist kein Automatismus, der sofort mit dem Höchstbußgeld beginnt:

  1. Die Behörde stellt einen Mangel fest und fordert Sie auf, ihn innerhalb einer Frist zu beheben.
  2. Bleibt die Nachbesserung aus, kann sie Maßnahmen anordnen und die Bereitstellung der Dienstleistung einschränken oder untersagen.
  3. Zusätzlich kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Bußgelder in Zahlen

Das Gesetz staffelt nach Art des Verstoßes. § 37 BFSG nennt einen Rahmen bis zu 10.000 Euro, bei bestimmten Pflichtverstößen bis zu 100.000 Euro. Die vielzitierte höhere Zahl ist damit die Obergrenze für einzelne, schwerere Fälle am Ende einer Eskalation — nicht der Einstiegswert.

Ebenso wichtig für eine nüchterne Einschätzung: öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder nach dem BFSG sind bislang keine bekannt. Und die Behörde selbst hält in ihrer Strategie fest, dass für die laufende Periode noch kein quantitatives Mindestkontrollniveau existiert, weil schlicht die Erfahrungswerte fehlen. Relevanter als das theoretische Höchstmaß ist deshalb für die meisten Unternehmen das Zusammenspiel aus Nachbesserungsdruck, möglichem Vertriebsstopp und Reputationsschaden.

Was das praktisch heißt

Die Botschaft ist nicht Panik, sondern Reihenfolge: Der Stichtag ist verstrichen, die Zuständigkeiten stehen, und die Durchsetzung beginnt mit einer Aufforderung zur Nachbesserung. Wer heute nachweisen kann, dass er den Zustand seiner Website kennt und aktiv verbessert, ist in einer deutlich besseren Position als jemand, der erst nach einer Beschwerde reagiert.

Ein sinnvoller erster Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme: eine repräsentative Seite prüfen, die automatisch gefundenen Probleme dokumentieren und daraus einen Maßnahmenplan ableiten. Genau dafür ist der kostenlose Schnelltest gedacht.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand allgemein wieder und ist keine Rechtsberatung. Konkrete Bußgeldrisiken lassen sich nur im Einzelfall und mit fachkundiger Beratung beurteilen.

Quellen