BFSG · Durchsetzung
So prüft die Marktüberwachung nach dem BFSG
Was in der veröffentlichten Marktüberwachungsstrategie tatsächlich steht — und warum die verbreitete Rede vom Massen-Scan an der Sache vorbeigeht.
Zuletzt aktualisiert: · Von Paweł Dziura
Seit dem Sommer 2026 geht eine Behauptung durch deutsche Agenturblogs und Pressemitteilungen: Ab dem dritten Quartal würden die Behörden „Tausende Onlineshops in kurzer Zeit" automatisiert scannen. Die Zahl ist eingängig, die Frist klingt dringend — und in der veröffentlichten Strategie der zuständigen Behörde steht sie nicht.
Was dort steht, ist teils beruhigender und teils unbequemer als die Kurzfassung. Wir haben das Dokument gelesen und zitieren es hier wörtlich, damit Sie sich Ihr eigenes Urteil bilden können.
Wer überhaupt prüft
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist keine Behörde je Bundesland, sondern eine gemeinsame Stelle aller sechzehn Länder. Für Websites und Apps gilt die eigene Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen des BFSG mit Stand vom 8. Januar 2026.
Ja, es gibt automatisierte Prüfungen — so heißen sie wirklich
Der Teil der Erzählung, der stimmt, steht im Kapitel zur Marktdurchdringung:
„Zur effizienten Durchdringung des Markts setzt die MÜB insbesondere bei webbasierten Dienstleistungen auf automatisierte Vorprüfungen. Durch den Einsatz technischer Prüfsoftware ist es möglich, eine deutlich größere Anzahl an Dienstleistungen in der Breite zu erfassen, als dies durch rein manuelle Prüfungen möglich wäre."
Zusätzlich führt die Strategie „Ergebnisse automatisierter Vorprüfungen" ausdrücklich als einen der Risikofaktoren auf, nach denen die Behörde ihre aktive Überwachung steuert. Automatisierte Prüfungen sind also kein Gerücht — sie sind das erklärte Mittel, um überhaupt in die Breite zu kommen.
Der Punkt, den die Kurzfassungen unterschlagen: Es ist eine Vorprüfung. Sie entscheidet nicht über Konformität, sie entscheidet darüber, wo genauer hingesehen wird.
Was nicht in der Strategie steht: eine Quote
Die Erzählung vom Massen-Scan ab einem Stichtag findet im Dokument keine Entsprechung. Im Gegenteil — zum Mindestkontrollniveau heißt es:
„Da die Bestimmungen des BFSG erst ab dem 28. Juni 2025 zur Anwendung kommen, liegen für die aktuelle Strategieperiode keine historischen Daten zu Fallzahlen oder Mängelquoten vor, aus denen sich ein quantitatives Mindestkontrollniveau ableiten ließe."
Der Schwerpunkt dieser Periode liegt laut Strategie auf der „Sicherstellung der Reaktionsfähigkeit" und dem „qualitativen Aufbau einer Datenbasis". Eine Zahl, wie viele Anbieter geprüft werden müssen, gibt es für den laufenden Zeitraum schlicht nicht. Wer Ihnen eine nennt, hat sie nicht aus diesem Dokument.
Der wahrscheinlichere Auslöser: eine einzelne Beschwerde
Die Behörde arbeitet zweigleisig — aktiv (anlassunabhängig, systematisch) und reaktiv (anlassabhängig). Für kleine und mittlere Anbieter ist die Gewichtung entscheidend:
„Ein wesentlicher Teil der Ressourcen wird für die Prüfung von begründeten Anlässen aus der reaktiven Marktüberwachung eingesetzt. Diese Maßnahmen haben aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung Vorrang, um den Rechtsschutz der Verbraucher zu gewährleisten."
Konkret kann jede Verbraucherin und jeder Verbraucher — ebenso wie anerkannte Verbände — nach § 32 BFSG einen Antrag auf Marktüberwachungsmaßnahmen stellen. Daneben nennt die Strategie allgemeine Hinweise Dritter und Medienberichte nach § 22 BFSG als Anlass.
Das ist die praktisch wichtigste Botschaft dieses Dokuments: Für einen normalen deutschen Shop oder eine Praxis-Website ist das realistische Risiko nicht, in einem Sweep aufzutauchen. Es ist ein einziger Kunde, der sich beschwert — und dieser Weg hat ausdrücklich Vorrang.
Wen die aktive Überwachung zuerst ansieht
Bei der anlassunabhängigen Prüfung priorisiert die MLBF nach Risiko. Maßgeblich sind laut Strategie vor allem die Relevanz für die autonome Lebensführung und die Marktdurchdringung:
„Ein besonderer Fokus liegt dabei auf marktbeherrschenden Dienstleistungen, also Dienstleistungen mit einer hohen Nutzerreichweite."
Für Nischenangebote mit geringem Marktanteil spielt die Marktdurchdringung ausdrücklich eine untergeordnete Rolle. Eine Ausnahme benennt das Dokument allerdings klar: Wer lokal oder in einem Sektor eine Monopolstellung hat, gilt auch bei kleinen Nutzerzahlen als relevant — etwa, wenn Sie der einzige Anbieter einer bestimmten Versorgung am Ort sind.
Was passiert, wenn etwas gefunden wird
Kein Bußgeldbescheid aus dem Nichts. Die Strategie beschreibt ein Stufenmodell nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
- Aufforderung zur Korrektur. Bei einer festgestellten Nichtkonformität fordert die Behörde zunächst auf, den Mangel „innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen".
- Einschränkung und Untersagung. Wird nicht fristgerecht nachgebessert, kann angeordnet werden, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen.
- Bußgeld. Verstöße sind auch Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden, bei bestimmten Pflichtverstößen bis zu 100.000 € (§ 37 BFSG).
Die oft zitierte Zahl von 100.000 € ist damit der Rahmen für bestimmte Verstöße am Ende einer Eskalation, nicht der Normalfall am Anfang. Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder nach dem BFSG sind uns bis heute keine bekannt.
Der formale Teil, den fast alle übersehen
Neben der technischen Barrierefreiheit prüft die Behörde die Informationspflichten nach § 14 Abs. 2 BFSG: Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und ihre Barrierefreiheitsmerkmale müssen verfügbar sein — barrierefrei, den AGB beigefügt oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise". Die Strategie nennt das ausdrücklich „einen wesentlichen Bestandteil der formalen Überwachung".
Das ist der billigste Teil der ganzen Pflicht und der am häufigsten fehlende. Was hineingehört, steht in unserem Ratgeber zur Barrierefreiheitserklärung.
Was wir daraus für sinnvoll halten
Wenn die Behörde selbst bei webbasierten Diensten mit automatisierter Prüfsoftware vorsortiert, ist die naheliegende Vorbereitung, dieselbe Klasse von Prüfung vorher auf sich selbst anzuwenden. Genau das ist unser kostenloser Einzelseiten-Check: dieselbe Art automatisierter Prüfung, nur bevor jemand anderes sie durchführt.
Mit derselben Ehrlichkeit, die wir überall sonst einfordern: Ein automatischer Test findet je nach Methode nur etwa 30–57 % der WCAG-Probleme. Er ersetzt keine manuelle Prüfung und macht Sie nicht „konform". Er zeigt Ihnen die Kategorie von Befunden, die auch eine automatisierte Vorprüfung sehen würde — und das ist genau der Filter, hinter dem Sie nicht auffallen wollen.
Quellen
- Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen des BFSG (Stand 08.01.2026, PDF) — MLBF
- Marktüberwachungsstrategien nach BFSG — MLBF
- Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) — MLBF, Magdeburg
- § 37 BFSG — Bußgeldvorschriften — Bundesamt für Justiz
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — Gesetzestext — Bundesamt für Justiz